Nach eimem Brand im Maschinenraum sieht Ihre Yacht möglicherweise so aus wie die auf diesem Bild.  Wohl dem, der dann wenigstens richtig versichert war.

Es gibt viele Anbieter von Yachtversicherungen. Dem Segler zeigt sich oft erst im Schadensfall, was eine Versichung wirklich wert ist. Das muss nicht sein. Vieles lässt sich bereits im Vorfeld vermeiden, wenn man im Vertrag auf die richtigen Formulierungen achtet. Nachfolgende Checklisten sollen Ihnen helfen, Ihren Versicherungsvertrag auf mögliche Fallstricke zu überprüfen.

Wir würden uns freuen, wenn sie uns über Ihre posi- wie negativen Erfahrungen mit Versicherungen berichten würden. Bitte nutzen Sie die dazu eingerichtete Rubrik im internen Forum.


Checklisten für bestehende Versicherungen

Kasko / Haftpflicht / Verhalten im Schadensfall

1. Kasko

  1. Die Fahrtgrenzen sollten immer in der Police erwähnt sein und in den Bedingungen sollten Fahrgrenzüberschreitungen grundsätzlich gedeckt gehalten werden, auch wenn sie vorher nicht angezeigt wurden.

  2. Inventar etc. sollte während der Winterliegezeit, auch wenn es ausgelagert ist, mit gedeckt sein. (zu mindest sollte in der Hausratversicherung diese Summe berücksichtigt sein).

  3. "Auf Grund geraten" sowie "Zusammenstoß mit festen oder schwimmenden Gegenständen" sollte mitversichert sein, womit auch Schäden an Schrauben, Ruder etc. eingeschlossen wären.  (nicht notwendig bei einer Allgefahren - Deckung)

  4. Der Kasko-Versicherungsschutz sollte die Deckung "aus jeder nur möglichen Ursache" aufweisen und nicht nur den "Unfall" als Voraussetzung beinhalten. Sinken durch ein leck gewordenes Seeventil oder ein Mastbruch unter Windstärke 8 sind nämlich kein Unfallereignis. (nicht notwendig bei einer Allgefahren - Deckung)

  5. An Deck verzurrte Gegenstände und Beiboote sollten auch gegen einfachen Diebstahl als versichert gelten.

  6. Bei den Abschlüssen sollte man darauf achten, möglichst keine Formulierungen zu akzeptieren, die nach allen Seiten ausgelegt werden können, wie z.B. "mangelhafte Vertäuung" oder "anfängliche Seeuntüchtigkeit". Sehr wichtig ist auch, dass bei Konstruktions- und Materialfehlern nicht der gesamte Schaden, der durch solche Fehler entstanden ist, ausgeschlossen gilt, sondern nur das Teil, welches unmittelbar von einem solchen Fehler betroffen ist. Das gleiche sollte auch für die Abnutzung in gewöhnlichen Gebrauch zutreffen.

  7. Eine Selbstbeteiligung, falls vereinbart, sollte nicht angewendet werden bei Totalschaden sowie bei Schäden an persönlichen Effekten.

  8. Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten müssen besonders aufgeführt und zusätzlich zur Versicherungssumme in mind. gleicher Höhe, besser als konkrete Summe bei kleineren Schiffen mind. 100.000,- € mitversichert sein.

  9. Der Versicherungswert sollte als Feste Taxe vereinbart gelten, damit Unterversicherung im Falle des Totalverlustes und möglichst auch bei Teilschäden von Seiten der Versicherer nicht geltend gemacht werden kann.

  10. Abzüge bei Teilschäden für Alter und Abnutzung ("neu für alt") sollten nicht akzeptiert werden.

  11. Nach Ablauf von zwei Monaten sollte der Versicherte gestohlene Sachen, nicht mehr zurücknehmen müssen, wenn er bereits eine Entschädigung erhalten hat.

  12. Die Gewährung eines Schadensfreiheitsrabattes (SFR) von 40% nach 4 schadenfreien Jahren sollte dokumentiert sein.
     
  13. Behalten Sie Ihren „SFR“, wenn Sie nach 5 schadenfreien Jahren einen Schaden erleiden?   (haben Sie einen „Rabattretter“?)

  14. Entfällt die Rückstufung im Schadenfall bei Schäden durch Blitzschlag und bei unverschuldeten, sowie durch Dritte verursachte Feuerschäden?

  15. Entfällt die SB bei Totalverlust, Blitzschlag, Schäden an persönlichen Effekten sowie bei Feuerschäden die durch Dritte verursacht wurden?

 

2. Haftpflicht

Folgende Punkte sollten die Bedingungen unbedingt enthalten:

  1. Der Versicherungsschutz sollte weltweit gelten.

  2. Vermögensschäden von mind. 50.000,- € sollten eingeschlossen sein.

  3. Mietsachschäden von mind. 50.000,- € sollten eingeschlossen sein.

  4. Die Benutzung von Beibooten bis mind. 15 PS sollte eingeschlossen sein.

  5. Trailerhaftpflicht von nach StVZO zulassungsfreien Anhängern sollte eingeschlossen sein.

  6. Gecharterte Boote des Versicherungsnehmers im gleichen Wert sollten mit eingeschlossen sein.

  7. Die Versicherung sollte sich ausdrücklich auch auf die berechtigten Schiffsführer und Mannschaft beziehen.
  1. Forderungsausfall sollte eingeschlossen sein.

 

3. Verhalten im Schadenfall

Allgemeines
Wie gut Ihre Yachtversicherung ist, merken Sie leider erst nach einem Schaden. Jetzt ist eine gute Betreuung und eine schnelle Abwicklung für Sie wichtig. Verhalten Sie sich immer so, als wenn Sie nicht versichert wären. Sorgen Sie für die Minderung des Schadens. Melden Sie jeden Yachtschaden so schnell wie möglich an Ihren Versicherungspartner, um dann weitere Schritte abzustimmen.

Kollisionsschäden
Falls Schuldfrage ungeklärt, Wasserschutzpolizei oder andere offizielle Organe benachrichtigen und ein Protokoll aufnehmen, mit Unterschriften der Beteiligten. Bitte benennen Sie Zeugen. Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab. Während einer Regatta schriftlich der Regattaleitung melden und Protest erheben.

Diebstahlschäden
Bei Erkennen eines Diebstahlschadens sofort Wasserschutzpolizei oder örtliche Polizei benachrichtigen. Falls im Ausland nicht möglich, nach Rückkehr bei Polizei am Wohnort Anzeige erstatten. Fertigen Sie eine Liste der gestohlenen Gegenstände an, sammeln Sie alle noch vorhandenen Kaufbelege / Quittungen und reichen Sie diese bei der Polizei und bei Ihrem Versicherungspartner ein.

Feuerschäden
Bei Feuerschäden sofort Nachricht an Polizei, Feuerwehr und an Ihren Versicherungspartner.

Seenotfälle mit Bergung oder Schlepphilfe                                                                          Hier ist allergrößte Vorsicht und Umsicht geboten. Schließen Sie, wenn irgend möglich, keinen Vertrag ohne Rücksprache bei Ihrem Versicherungspartner mit dem Berger ab. Ebenfalls sollte ein fester Bergelohn vermieden werden und lieber die "Lloyds Open Form" vereinbart werden. Dies kann durch Zuruf geschehen. Geben Sie möglichst keine Auskunft über Versicherungswerte oder Schiffswert, sondern bestätigen Sie lediglich, dass Sie versichert sind. Fertigen Sie schnellstmöglich Gedächtnisprotokolle und Aufzeichnungen über die Gespräche mit Ihren Helfern an und lassen diese ggf. durch Zeugen beglaubigen. Ebenfalls sollten Sie Karten und Logbuchaufzeichnung als Beweismaterial aufbewahren.

Reparaturaufträge
Diese können immer nur vom Yachteigner vergeben werden. Falls ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt hat, achten Sie unbedingt darauf, dass die Reparaturfirma sich haarklein an den Umfang des Gutachtens hält. Bei irgendeiner Abweichung sofort Nachricht an Ihren Versicherungspartner. Kontrollieren Sie die Reparaturarbeiten und falls Zwischenzahlungen verlangt werden, überzeugen Sie sich, ob diese berechtigt sind. Wenn Sie Ihre Schadenforderung an die Reparaturfirma abgetreten haben, achten Sie darauf, ob die Reparatur vollständig und zu Ihrer Zufriedenheit ausgeführt wurde und geben Sie Ihrem Versicherungspartner schriftlich die Freigabe zur Bezahlung. Auch wenn Sie Auftraggeber der Reparatur sind, stimmen Sie sich vor Bezahlung mit Ihrem Versicherungspartner ab, damit etwaige Differenzen zwischen Kostenvoranschlag/Gutachten und Endrechnung der Reparaturfirma vermieden werden.

Transportschäden
Bei eventuellen Schäden den jeweiligen Transportführer schriftlich haftbar machen.

Schäden im Ausland
Denken Sie daran, dass Werften oder Reparaturfirmen immer eine vollständige Bezahlung der durchgeführten Arbeiten verlangen, bevor Sie Ihre Yacht freigeben. Sorgen Sie daher für entsprechende Zahlungsmittel, zumindest für eine à conto Zahlung, denn eine Zahlung aus Deutschland kann aus Erfahrung sehr lange dauern.

Haftpflichtschäden
Versuchen Sie bei jedem Haftpflichtschaden den Verursacher schriftlich haftbar zu machen.

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Allgefahren - Deckung

Bei der Allgefahren-Deckung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Schäden an Boot und Zubehör zu Wasser und auf dem Lande, es sei denn, bestimmte Risiken werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Oft werden in den Versicherungsbedingungen die versicherten Gefahren einzeln aufgelistet. Das sieht auf den ersten Blick vielversprechend aus, birgt aber das „Vergessen“ von vielen Risiken in sich. Hier gilt: Was nicht aufgezählt ist, ist auch nicht versichert. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass keine noch so lange Aufzählung alle maritimen Gefahren erfassen kann, denen eine Yacht ausgesetzt ist.

Hierzu einige Beispiele:

Sie haben Brand, Blitzschlag, Explosion und Feuer versichert - was ist, wenn Sie durch Funkenflug oder Kurzschluss Schäden am Schiff haben? Bei der einzeln aufgeführten versicherten Gefahr hätten Sie hier keinen Versicherungsschutz!

Sie haben das Brechen des Mastes versichert - was ist, wenn Ihr Mast nur verbogen ist? Bei der einzeln aufgeführten versicherten Gefahr hätten Sie hier keinen Versicherungsschutz!

Mit dem Begriff „Schifffahrtsunfall“ sind nur ganz bestimmte Schadenereignisse gemeint, nämlich Schäden auf Grund plötzlicher und unerwarteter Einwirkung von außen. So gilt z. B. ein Mastbruch bei Windstärke 7 nicht als „Unfall“ und wäre somit nicht versichert! Plötzliche Einwirkung wäre aber eine Windstärke über 8 Beaufort 34 – 41 kn / 62 – 14 km/h.

Wie ist das Zerreißen von Segeln, der Glasbruch, die Verätzung, der Vandalismus oder gar das Sinken Ihrer Yacht durch ein undichtes oder nicht zugedrehtes Seeventil versichert? Bei der Aufzählung, wenn nicht ausdrücklich genannt, nicht versichert!

Wo steht, das Hagel, Seebeben, schwerer Seegang oder Seeschlag, Verschmutzung z. B. durch Brechen von Tanks oder Leitungen, das Umfallen beim Slippen oder das Herabfallen fremder Gegenstände versichert ist? Bei der einzeln aufgeführten Gefahr besteht leicht die Möglichkeit, die eine oder andere Gefahr zu vergessen!

Dieses ist nur eine kleine Auswahl möglicher Gefahren, die bei der Aufzählung des versicherten Risikos vergessen werden können. Ein weiterer, sehr wesentlicher, Vorteil der Allgefahren-Deckung besteht in der „Umkehr der Beweislast“:

Müssen Sie bei den einzeln aufgeführten Gefahren dem Versicherer beweisen, dass der an Ihrem Schiff eingetretene Schaden im Versicherungsschutz enthalten ist, so steht bei der Allgefahren -Deckung der Versicherer in der Beweislast, d. h., der Versicherer muss Ihnen anhand der Ausschlüsse beweisen, dass der Schaden nicht im Versicherungsschutz enthalten ist.

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Vorteile der Allgefahren - Deckung

  1. Der wichtigste Punkt eines fairen und umfassenden Versicherungsschutzes ist die „Allgefahren – Deckung“, da selbst die längste Aufzählung von versicherten Gefahren nicht alle Risiken, denen eine Yacht ausgesetzt ist, erfassen kann.

  2. Prämienfreie Mitversicherung der Wrackbeseitigungskosten zusätzlich bis zur Höhe der Versicherungssumme der Yacht zusätzlich mind. 100.000,- € (nur für kleinere Schiffe ausreichend).

  3. Umfangreicher Versicherungsschutz auch während des Transportes. Versicherungsschutz wird ausdrücklich auch während des Sommer- und Winterlagers, des Auf- und Abtakelns, Auf- und Abslippen, Kranen sowie während der Ausführung von Reparaturen, Inspektionen und Überholungen gewährt. Weiterhin deckt die Versicherung auch Schäden, die während des Transportes mit einem geeigneten Transportmittel entstehen, wobei der sogenannte Transportmittelunfall keine Voraussetzung ist.

  4. Mitversicherung von persönlichen Effekten bei entsprechender Deklaration im Vertrag.

  5. Die Versicherungssumme gilt festgeschrieben als Feste Taxe (Zeitwert oder Neuwert nach fester Deklaration) Hierbei ist natürlich der § 57 VVG, wenn vereinbart, und dessen Einschränkungen zu berücksichtigen.

    § 57 VVG   Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe.

  6. Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen.

  7. Keine Abzüge „neu für alt“, auch nicht bei älteren Schiffen.

  8. Mitversicherung des Regattarisikos (wenn deklariert).

  9. Mitversicherung des Einhand-Segelns. Die Risiken des Einhand-Segelns sind ohne Prämienzulage in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen, d.h. hier muss keine besondere Vereinbarung getroffen werden. (Im Schadensfall wird sicher nach „guter Seemannschaft“ gefragt).

  10. Mitversicherung von Folgeschäden aus Material-, Konstruktion- und Fabrikationsfehlern sowie aus Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch; ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist lediglich das unmittelbar betroffene Teil.

  11. Mitversicherung des „Unbemannten Stilllegens vor offener oder geschützter Küste. (Im Schadensfall wird sicher nach „guter Seemannschaft“ gefragt).

  12. Keine Ausschlüsse von Schwerwetterschäden.

  13. Mitversicherung der Transportkosten zu einer geeigneten Reparaturwerft oder Werkstatt.

  14. Möglichkeit der individuellen Fahrtgebietsgestaltung durch Fahrtgebietseinteilung mit spezieller Prämien- oder Selbstbehaltanpassung.